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Alle Fakten zur Primärversorgung

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Hier erfahren Sie alle Fakten zur Primärversorgung in Österreich.

Das Bundesgesetz über die Primärversorgung wurde mit BGBl I Nr. 131/2017 erlassen und ist am 03.08.2017 in Kraft getreten. Es enthält die wichtigsten Regelungen zu Anforderungen, zum Leistungsumfang und zur Gründung einer Primärversorgungseinheit (PVE).

Seit

2017
Wie kann ich eine Primärversorgungseinheit eröffnen? Alle Infos und Fakten
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PRIMÄRVERSORGUNGSEINHEIT (PVE)

Die PVE ist die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung.

Das Versorgungskonzept

Die Betreiber einer PVE sind im Sinne eines Versorgungskonzepts verpflichtet Grundsätze zu Aufgaben, dem organisatorischem Aufbau und Prozessen in der PVE zu erstellen.

Kernteam

Umfasst mind. 3 ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, Gesundheits- & KrankenpflegerInnen, AssistentInnen und ggf. einen Facharzt/Fachärztin für Kinderheilkunde.

PVE als Netzwerk

Die ÄrztInnen behalten ihre Einzelstandorte und schließen sich unter einem gemeinsamen „Dach“ zu einer Primärversorgungseinheit zusammen.

PVE-Gesamtvertrag

Ist der zwischen Ärztekammer und SV-Trägern geschlossene Vertrag über die Grundsätze für vertragliche Beziehungen zwischen den SV-Trägern und PVEs.

PVE als Zentrum

Alle Ärztinnen und Ärzte der Primärversorgungseinheit befinden sich an einem Standort in Form einer Gruppenpraxis oder eines selbstständigen Ambulatoriums.

Erweitertes Team

Enthält Fachkräfte aus div. medizinischen Berufsgruppen (zB Psychologie, Ergotherapie, Hebammen, etc.) nach Bedarf, um die Leistungen der PVE zu erweitern.

Primärversorgungsvertrag

Regelt die Beziehungen zwischen den SV-Trägern und der PVE. Dabei werden Punkte wie Öffnungszeiten, Leistungsangebot oder die konkrete Honorierung geregelt.

Voraussetzungen für die Gründung einer Primärversorgungseinheit

Eine PVE kann nicht einfach so gegründet werden. Sie muss im regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgebildet sein. Dabei ist die ÖGK jedenfalls Vertragspartner. Der erste PVE-Gesamtvertrag wurde im April 2019 zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichischen Ärztekammer abgeschlossen und enthält neben einem Mindestleistungsspektrum allgemeine Inhalte von Gesamtverträgen (zB Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie Grundsätze der Vergütung und Ausgestaltung der Honorarvereinbarung). Auf Landesebene sollen gesamtvertragliche Honorarvereinbarungen die bundeseinheitlichen Grundsätze der Honorierung konkretisieren (§ 342b Abs 1 und Abs 4 ASVG).

Fakten zur Primärversorgung: Voraussetzungen für die Gründung einer Primärversorgungseinheit (PVE)
Fakten zur Primärversorgung: Informationen zur Gründung einer Primärversorgungseinheit

Bei PVE-Zentren in Form von Gruppenpraxen richtet sich der Vertrag hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nach einem bundeseinheitlichen Gesamtvertrag nach §342b ASVG („PVE-GV“) bzw. nach den jeweiligen Spezial-Gesamtverträgen.

Auch bei Primärversorgungs-Netzwerken wird der Gesamtvertrag herangezogen. Zusätzlich sind mit den einzelnen, im Netzwerk eingebundenen freiberuflichen Ärzten PVE-Einzelverträge abzuschließen.

Lediglich bei PVE-Zentren, die als selbstständige Ambulatorien errichtet sind, gilt der PVE-GV nicht, vielmehr haben die SV-Träger und die PVE den Inhalt des PVV individuell zu vereinbaren (insb. Leistungsspektrum, Pflichte und Rechte).

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Was passiert mit bisherigen Einzelverträgen

Treten Ärzte, die bisher über Einzelverträge für Einzel- oder Gruppenpraxen verfügt haben, in eine PVE ein, erlöschen die bisherigen Verträge. Es besteht jedoch ein Rückkehrrecht in den Einzelvertrag, wenn der jeweilige Arzt binnen drei Jahren (bzw binnen fünf Jahren, wenn er vor dem 31.12.2025 einen Einzelvertrag abgeschlossen hat) die Primärversorgungseinheit wieder verlässt.

Mindestanforderungen an die Primärversorgung

Darunter fällt die wohnortnahe Versorgung, gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit, bedarfsgerechte Öffnungszeiten einschließlich der Tagesrandzeiten und Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten. Diese Anforderungen sollen die Optimierung von Diagnose- und Behandlungsprozessen, als auch die Entlastung der Spitalsambulanzen ermöglichen.